Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

ZPO § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

[ Auszug: Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkund ... ]